Wer bei einer Pensionskasse versichert ist, erhält im Frühjahr von der Vorsorgeeinrichtung den
Versicherungsausweis. Er enthält eine Fülle wichtiger und interessanter Zahlen.
Interessant ist die Position «Altersguthaben nach BVG». Es ist dies das Guthaben, das im Rahmen des gesetzlichen Obligatoriums angehäuftwurde. Altersleistung minus
Altersguthaben nach BVG ergibt das überobligatorische Guthaben, das hier nicht explizit ausgewiesen wird. Es beläuft sich auf 204 694 Franken. Somit ist das überobligatorische Guthaben bei der
BLVK fast doppelt so hoch wie das obligatorische. Daraus darf man schliessen, dass die Versicherten im Alter mit überdurchschnittlichen Leistungen rechnen können.
Die Relativierung des Umwandlungssatzes
Um einen Bogen zur aktuellen Altersreform zu schlagen: Wenn die Räte über eine Senkung des Umwandlungssatzes debattieren, so geht es dort nur um den obligatorischen
Teil. Wie hoch der Umwandlungssatz im überobligatorischen Teil ausfällt, liegt im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung. Ist für eine Kasse der gesetzliche Mindestumwandlungssatz zu hoch, wird sie das
überobligatorische Kapital mit einem entsprechend tieferen Satz in eine Rente umwandeln. Das relativiert die zum Teil hitzigen Diskussionen über die Senkung des gesetzlichen
Mindestumwandlungssatzes.
Wichtige Frankenbeträge sind unter der Rubrik «Risikoleistungen» zu finden. Was häufig vergessen geht: Pensionskassen sind nicht nur eine Versicherung fürs Alter,
sondern auch eine Versicherung gegen Tod und Invalidität. Ist die Familie beim Tod genügend abgesichert? Bei der AHV beträgt die maximale Witwenrente 1880 und die maximale Waisenrente 940
Franken. Addiert man diese Beträge mit der Lebenspartnerrente und der Waisenrente der Pensionskasse, wie sie eben auf dem Versicherungsausweis ausgewiesen werden, kommt man auf das gesamte
Renteneinkommen.
Der AHV-Abzug
Der versicherte Verdienst ist jener Betrag, auf welchem die Lohnabzüge berechnet werden. Die BLVK zeigt sogar die Herleitung auf. Er ergibt sich aus dem Jahreslohn
abzüglich des Koordinationsbeitrags. Wieder so ein erklärungsbedürftiges Wort: Mit dem Koordinationsabzug werden die Renten der AHV und der Pensionskasse koordiniert und dem Umstand Rechnung
getragen, dass ein Teil des Einkommens bereits durch die 1. Säule, der AHV, versichert ist. Man könnte ihn auch AHV-Abzug nennen.
Manche möchten wissen, wie weit man sich noch einkaufen kann. Das ist nicht nur deshalb interessant, weil man dadurch im Alter mit einer höheren Rente oder einem
höheren Kapital rechnen kann. Besonders beliebt sind freiwillige Einkäufe, weil sie vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Einkaufen kann sich nur, wer eine Einkaufslücke aufweist.
Solche entstehen durch Lohnerhöhungen oder Scheidungen. Im vorliegenden Fall ist die Versicherte voll einkauft. Sie könnte ihre Leistungen nicht mit freiwilligen Einkäufen aufbessern.
Erschienen in der BZ am 19. März 2017