Am Mittwoch letzter Woche fand die dritte und für dieses Jahr letzte Hotline zum Thema Steuern statt. Hier eine Auswahl der Fragen und Antworten.
1.Ich zahle für meine Eigentumswohnung jährlich einen stattlichen Betrag in den Erneuerungsfonds. Kann ich den Betrag abziehen?
Ja. Man kann das Geld für den Erneuerungsfonds im Jahr der Überweisung geltend machen. Häufig ist aber der berechtigte Pauschalabzug pro Jahr höher als die jährliche Einlage. Deshalb
empfiehlt es sich, nur alle zwei oder alle drei Jahre in den Erneuerungsfonds einzuzahlen, damit die Unterhaltskosten auch höher ausfallen als der Pauschalabzug. Wobei es von Vorteil ist, wenn
das alle Wohneigentümer gleich handhaben.
2.Meine in Bern wohnhafte 19-jährige Tochter geht in Biel zur Schule. Welche Ausgaben kann ich abziehen und welche Belege muss ich einschicken?
Sie können in der Steuererklärung Ausbildungskosten bis maximal 6200 Franken in Abzug bringen. Belege brauchen Sie nicht einzureichen. Man kann von Ihnen oder Ihrer Tochter nicht verlangen,
dass Sie jeden Kassenbon fürs Mittagessen aufbewahren. Falls die Steuerverwaltung nachfrägt, müssen glaubhaft angeben können, wie sich die geltend gemachten Ausbildungskosten zusammensetzen.
Zusätzlich zu den Ausbildungskosten können Sie den Kinderabzug von 8000 Franken geltend machen. Vergessen Sie nicht, in der Steuererklärung den Kinderabzug anzukreuzen.
3.Kann ich in der Steuererklärung die Kosten für Rasendünger beim Gebäudeunterhalt geltend machen?
Nein, das geht leider nicht. Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind die Kosten für wiederkehrende Räumungs- und Reinigungsarbeiten, Rasenunterhalt, Schneeräumung, Aufwand für Blumen- und
Gemüsegärten nicht abziehbar. Beim Unterhalt des Terrains können nur die Kosten für Reparaturen oder für einen gleichwertigen Ersatz in Abzug gebracht werden. Auf dem Formular 5 ist detailliert
angegeben, welchen Kosten abzugsfähig sind und welche nicht.
4.Ich habe in der Steuererklärung eine Handwerkerrechnung vergessen. Die Freigabequittung habe ich schon abgeschickt. Was empfehlen Sie mir zu tun?
Schreiben Sie der Steuerverwaltung einen Brief und legen Sie die Kopie der Handwerkerrechnung bei. Vielleicht wird sie die Rechnung noch berücksichtigen, vielleicht auch nicht. Dann achten
Sie bei der Veranlagungsverfügung, ob die entsprechende Korrektur vorgenommen wurde. Falls nicht, sollten Sie Einsprache erheben. Einsprache erheben kann man auch bei Fehlern, die man selber
begangen hat.
5.Meine Mutter muss regelmässig zum Arzt. Sie ist nicht mobil, kann nicht mit dem ÖV fahren. Kann sie die Kosten fürs Taxi bei den Krankheitskosten geltend machen?
Im Prinzip ja. Wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht zumutbar ist, so können die Ausgaben fürs Taxi in Abzug gebracht werden. Aber Achtung: Nur jene Kosten, die 5 Prozent des
Reineinkommens übersteigen, sind abzugsfähig.
6.Der Eigenmietwert meines Hauses ist stark gestiegen. Ich könnte es nie zu diesem Betrag vermieten. Was raten Sie?
Einsprache erheben. Wenn Sie glaubhaft nachweisen können, dass Sie bei einer Vermietung Ihrer Liegenschaft nie auf den Mietertrag Ihres neuen Eigenmietwertes kämen, so könnte die Einsprache
erfolgreich sein. Grundsätzlich sollte der Eigenmietwert deutlich unter dem Marktwert liegen. Gemäss dem bernischen Steuergesetz darf das Gros aller Eigenmietwerte nicht unter 60 Prozent des
Marktes fallen. Sollte aber in Ihrem Fall der Eigenmietwert nur geringfügig lunter dem Marktwert liegen, ost ist der Erfolg bei einer Einsprache dennoch nur als gering einzuschätzen.
7. Ich habe eine Liegenschaft erstanden. Kann ich in der Steuererklärung die Kosten für den Notar in Abzug bringen?
Nein. Die Entschädigung für den Notar wie auch die Gebühr für das Grundbuch und all die anderen Gebühren und Handänderungssteuern gehören zu den Erstehungskosten und können in der
aktuellen Steuererklärung nicht aufgeführt werden. All diese Kosten sind erst beim Verkauf Ihrer Liegenschaft steuerlich relevant — und zwar für die Berechnung der
Grundstückgewinnsteuer.
Erschienen in der BZ am 8. März 2016
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