Wer zahlt den Schaden des kaputt gegangenen Lavabos in der Mietwohnung?
Wer kennt es nicht: Die Rasierwasserflasche fällt aus der Hand und hinterlässt im Lavabo einen Spalt. Es muss repariert und im vorliegenden Fall sogar ersetzt werden. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) beantwortete kürzlich in seiner Ratgeberrubrik die Frage, wer in einem solchen Fall die Reparaturkosten zu übernehmen hat. Er nahm das Beispiel eines 18-jährigen Lavabos, welches der Vermieter darauf ersetzen liess. Und fragte dazu: «Meine Versicherung bezahlte die Hälfte der Kosten. Der Vermieter verlangt von mir die andere Hälfte. Ist das in Ordnung?»
Mieter müssen den Zeitwert, nicht den Neuwert bezahlen
Die Antwort des Versicherungsexperten beim SVV: «Nein. Der Vermieter muss die andere Hälfte der Kosten selber übernehmen.» Durch das Missgeschick sei der Mieter zwar für den Schaden
haftpflichtig. Und doch müssen Mieterinnen oder Mieter nicht den Neuwert des Lavabos erstatten, sondern lediglich Ersatz im Rahmen des Zeitwerts der beschädigten Sache leisten. «Die
Lebensdauer eines Lavabos beträgt gemäss gemeinsamer Lebensdauertabelle der Hauseigentümer- und Mieterverbände 35 Jahre», schreibt der SVV. Es sei also richtig, wenn die
Privathaftpflichtversicherung die Hälfte der Ersatzkosten übernehme. Eine zusätzliche Zahlung könne aber der Vermieter von den Mietern nicht verlangen. Die
Privathaftpflichtversicherung, so der SVV, werde eine unberechtigte Forderung des Vermieters im Namen des versicherten Mieters ablehnen.
Als Mieter sollte man keine Reparaturaufträge erteilen
Der Versicherungsverband empfiehlt, in solchen Fällen die Schadenersatzforderung des Vermieters an die Privathaftpflichtversicherung weiterzuleiten. Zudem sei darauf zu achten, dass man
selber keine Reparaturaufträge für die Mietsache erteile. «Der Auftraggeber schuldet dem Handwerker nämlich die Bezahlung der gesamten Reparaturrechnung – überlassen Sie die Auftragserteilung
daher dem Vermieter.»
Wer Diskussionen mit dem Vermieter über die Bezahlung von Reparaturen vermeiden will, kann laut SVV eine Glasbruchversicherung abschliessen. Diese komme beim Bruch von Lavabos, Fenstern
oder Klosetts in der Mietwohnung für die vollen Ersatzkosten auf.
Grundsätzlich ist aber eine Glasbruchversicherung eher für Hausbesitzer, weniger jedoch für Mieterinnen und Mieter sinnvoll – wenn überhaupt.
Erschienen in der BZ am 17. März 2013