Der eine ist auf Stellensuche; ein anderer nimmt eine Zweitausbildung in Angriff, und eine Dritte ist volljährig geworden. Was hat das für steuerliche Konsequenzen? Fragen und Antworten aus der Steuerhotline von vergangener Woche.
1. Ich zahle für meine Tochter 10000 Franken Alimente pro Jahr. Nun sagte man mir, ich könne diese nicht mehr abziehen. Kann das sein?
Das ist sehr wohl möglich, sofern Ihre Tochter volljährig geworden ist. Alimente können Sie nur bis zur Volljährigkeit des Kindes vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Dafür gibt es seit
2011 den Unterstützungsabzug, den Sie als zahlender Vater vornehmen können. Er beträgt für die Kantonssteuer 4600 Franken; für die Bundessteuer 6500 Franken. Sie müssen aber die Auslagen für Ihre
Tochter vorweisen können. Liegen sie un-
ter den genannten Grenzbeträgen, können Sie keine Unterstützungsleistungen geltend machen.
2. Mein volljähriger Sohn ist auf Stellensuche. Ich unterstütze ihn, da er keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld hat. Wo kann ich die Kosten geltend machen?
Nirgends. Wenn Ihr Sohn die Erstausbildung abgeschlossen hat und kein Studium anhängt, so können Sie keine Unterhaltskosten mehr geltend machen. Ich kann Ihnen nichts anderes empfehlen, als
Ihrem Sohn zu sagen, auf der Gemeindeverwaltung Sozialhilfe zu beantragen.
3. Mein 28-jähriger Sohn war lange im Ausland und möchte nun Lehrer werden. Ich unterstütze ihn finanziell. Kann ich die Ausbildungskosten in Abzug bringen?
Nein, leider nicht. Es handelt sich hier um eine Zweitausbildung. Die Kosten für eine Zweitausbildung können weder Sie noch Ihr Sohn steuerlich geltend machen. Das Alter spielt hier übrigens
keine Rolle. Auch wenn Ihr Sohn erst 20 wäre, könnten Sie keine Abzüge vornehmen.
4.Ich vermiete neu meinen Parkplatz vor dem Haus. Muss ich wie bisher den vollen Eigenmietwert für meine Liegenschaft versteuern?
Nein. Bei Ziffer 7.1 auf dem Formular 7 können Sie unter «eventuell korrigierter Eigenmietwert» einen tieferen Betrag eintragen. Sie müssen dies nach Gutdünken tun. Die Veranlagungsbehörde
wird Ihre Angaben dann korrigieren, falls der von Ihnen korrigierte Wert zu tief ausfallen sollte. Doch aufgepasst: Das gilt nur für Fälle, bei welchem der Parkplatz keinen eigenen
Grundbucheintrag aufweist. Parkplätze in Einstellhallen haben meistens eine eigene Grundbuchnummer. Hier trägt man beim Eigenmietwert die Ziffer Null ein.
5. Ich habe eine Dienstbarkeitsentschädigung für ein zeitlich befristetes Durchleitungsrecht von 12000 Franken für die nächsten 25 Jahre erhalten. Muss ich alles auf einmal versteuern und
die höhere Progression in Kauf nehmen?
Sie können im Formular 7 den Antrag stellen, die 12000 Franken zum Rentensatz zu versteuern. So versteuern Sie zwar die 12000 Franken insgesamt auf einen Schlag, aber ohne die höhere Progression
in Kauf nehmen zu müssen. Sie sollten dann aber nicht vergessen, bei der Verfügung genau hinzusehen, ob das satzbestimmende Einkommen auch wirklich tiefer ist als das steuerbare.
6. Vom Arbeitgeber meines verstorbenen Mannes erhielt ich einen Lohnnachgenuss. Muss ich diesen als Einkommen versteuern? Und wie verhält es sich mit dem Bonus, den er noch zugut
hat?
Die Steuerbehörde will zwei Steuererklärungen: eine für Sie und eine für den verstorbenen Mann. Das Einkommen Ihres Mannes samt Bonus ist in der Steuererklärung Ihres Mannes einzutragen. Den
Lohnnachgenuss hingegen müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung eintragen und versteuern.
7. Ich bin 61 Jahre alt, habe mehrere 3a-Konti und noch Lücken in der Pensionskasse. Könnte ich eines der 3a-Konti auflösen und das Geld der Pensionskasse überweisen?
Das können Sie. Und das ist auch eine gute Idee. Beim Auflösen des Kontos 3a zahlen Sie eine Sondersteuer auf Kapitalauszahlungen zum Vorsorgetarif. Und wenn Sie das Geld der
Pensionskasse überweisen, können Sie den Betrag vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Die dadurch erzielte Steuerersparnis dürfte höher sein als die Sondersteuer. Sie müssen lediglich
bedenken, dass Sie bei der Pensionierung das Pensionskassenguthaben nicht als Kapital beziehen dürfen, sofern sie innerhalb der drei vorangehenden Jahren freiwillige Einkäufe tätigten. Und
das Gesagte gilt nur für Frauen ab 59 und Männer ab 60 Jahren.
8. Von einer Versicherung erhalte ich eine Invalidenrente. Stimmt es, dass ich diese voll versteuern muss?
Ja, Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der ersten, der zweiten und – wie in Ihrem Fall – aus der dritten Säule sind voll als Einkommen zu versteuern.
Erschienen in der BZ am 18. Februar 2014