Bis am 15. März sollte die Steuererklärung eingereicht sein. Als Hilfestellung führt diese Zeitung dazu Telefonberatungen durch. Leser fragen, Experten antworten. Für Unsicherheit sorgen etwa die diversen Kinderabzüge.
Morgen gehts los: Von 11 bis 14 Uhr beantworten Expertinnen und Experten Fragen zur Steuererklärung. Weitere Hotlines zum Thema Steuern folgen am 19. Februar und am 5. März. Im Vergleich zur
letztjährigen Steuererklärung gibt es nur eine nennenswerte Neuerung: der Kinderabzug. Er wird von 7000 auf 8000 Franken pro Kind erhöht. Das wird sich je nach Einkommen und Anzahl der Kinder in
den nächsten Steuerrechnungen bemerkbar machen. Bei drei Kindern und einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent wird die Steuerrechnung um rund 750 Franken entlastet.
Der ordentliche Kinderabzug
Wer die Steuererklärung mit dem Computer online ausfüllt, muss keine besonderen Vorkehrungen treffen: Der Kinderabzug wird automatisch vorgenommen. Freilich muss man die Daten des Kindes
eintragen. Deshalb müssen geschiedene oder getrennt lebende Eltern schon beim Ausfüllen der Steuererklärung wissen, wer von beiden zum Kinderabzug berechtigt ist. Unter Umständen kann der Vater
den Abzug beim ältesten, mündigen und in Ausbildung befindlichen Sohn vornehmen und die Mutter bei der noch unmündigen, schulpflichtigen Tochter. Möglich ist auch, dass die geschiedenen oder
getrennt lebenden Eltern den Kinderabzug hälftig vornehmen. Die Rede ist hier nur vom ordentlichen Kinderabzug. Das Steuergesetz kennt aber unter anderem auch den Unterstützungsabzug, den Abzug
für Ausbildungskosten oder den Abzug für bezahlte Kinderbetreuungskosten.
Der Unterstützungsabzug
Seit 2011 steht bei Kindern ab 18 Jahren der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der Kinderalimente leistet. Dafür kann der andere Elternteil, bei welchem das Kind wohnt, einen
Unterstützungsabzug geltend machen. Dieser Unterstützungsabzug kann nicht zusätzlich zum Kinderabzug getätigt werden. Er kommt somit nur für getrennt lebende oder geschiedene Eltern infrage. Eine
weitere Voraussetzung: Die Unterstützungsleistung für das volljährige Kind beträgt mindestens 4600 Franken. Wer also nur Kosten von zum Beispiel 4200 Franken vorzuweisen vermag, kann den Abzug
nicht geltend machen.
Abzug für Ausbildungskosten
Nicht zu verwechseln mit dem Unterstützungsabzug ist der Abzug für Ausbildungskosten. Darunter fallen Ausgaben für Schulbücher, Kosten für Nachhilfestunden, Musikschule, Studiengebühren, Fahrt-
und Reisekosten. Der abzugsfähige Betrag ist auf 6200 Franken limitiert. Und dann gibt es unter anderen ja noch den Abzug für bezahlte Kinderbetreuungskosten, wie er politisch immer wieder
kontrovers diskutiert wird. Er ist nur erwerbstätigen Müttern und Vätern vorbehalten und nur für Kinder unter 14 Jahren zulässig. Im Unterschied zum oben genannten Unterstützungsabzug kann man
die Kosten für die externe Kinderbetreuung auch dann abziehen, wenn sie den Schwellenwert von 3100 nicht erreichen. Bei der Bundessteuer beträgt der Schwellenwert 10'100 Franken.
sich gegen dieses Risiko versichern will, schliesst eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab. Doch gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Bern ist eine Person auch dann erwerbsunfähig, wenn sie aus zeitlichen Gründen keinem Job nachgehen kann, zum Beispiel weil das Studium dazu keine Zeit übrig lässt.
Erschienen in der BZ am 11. Februar 2014