Die Arbeitslosigkeit ist im Steigen begriffen. Sie soll im kommenden Jahr von heute 3,4 auf 6 Prozent steigen. Arbeitslos? Die wichtigsten Fragen.
Der Ständerat hat vergangene Woche über die Revision der Arbeitslosenversicherung beraten. Das Sozialwerk muss saniert werden, weil Ausgaben und Einnahmen selbst in wirtschaftlich rosigen Zeiten nicht ausgewogen sind. Bis das neue Gesetz mit den höheren Beiträgen und den tieferen Leistungen in Kraft tritt, haben sich die Arbeitslosen am noch geltenden Recht zu orientieren.
Arbeitslos, was tun? Man melde sich möglichst frühzeitig und persönlich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) beansprucht werden. Das RAV wird das weitere Vorgehen erläutern. Folgende Unterlagen sind mitzunehmen:
Wer ist versichert?
Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Was freilich nicht heisst, dass auch alle Anspruch auf Arbeitlosentaggelder haben. Eine Voraussetzung zur Anspruchsberechtigung besteht darin, dass innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Beitragsmonate nachgewiesen werden können. Für Mütter oder Väter, die sich der Erziehung eines unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet haben, gelten andere Bedingungen.
Eine andere Voraussetzung lautet, dass man «vermittlungsfähig» ist. Taggeldbezüger müssen also in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen zu können. Eine Arbeit ist unzumutbar, die
Achtung: Der maximal versicherte Verdienst beträgt 126000 Franken im Jahr, 10500 Franken im Monat. 80 Prozent davon gibt ein Monatseinkommen von 8400 Franken. Das ist das maximale monatliche Taggeld, das ausbezahlt werden kann.
Fünf Taggelder pro Woche
Die Höhe des Taggeldes beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei folgenden Fällen beträgt es 80 Prozent:
Der Anspruch auf die Anzahl der Taggelder ist abhängig vom Alter und der Anzahl Jahre, in welchen man als Arbeitnehmer tätig war.
Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder hat, wer innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden ist.
Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Diese allgemeine Wartezeit gilt nur für Personen, deren versicherter Verdienst aus einer Vollzeitbeschäftigung 3000 Franken übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich dieser Betrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
Zusätzlich gibt es noch besondere Wartetage:
Wer als Empfänger von Arbeitslosentaggeldern die Pflichten verletzt, wird vorübergehend keine Taggelder erhalten. Dies betrifft Bezüger, welche
Die Einstellung beträgt je nach Verschulden ein bis sechzig Tage. Bei wiederholter Einstellung wird die Einstelldauer höher ausfallen.
Bezüger von Arbeitslosentaggeldern sind automatisch via berufliche Vorsorge versichert. Der Vorsorgeschutz deckt freilich nur die Risiken Tod und Invalidität, nicht aber das Alterssparen. Als Grundlage für die Berechnung der Leistungen gilt der versicherte Tageslohn. Dabei wird nur jener Teil des Tageslohns versichert, der Fr.91.95 übersteigt und nicht grösser ist als Fr.315.20.
Die Höhe der Leistungen ist jedoch minim. Sie entspricht im Wesentlichen dem vom BVG verordneten Minimum.
Zuständig für die Versicherung ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Da das Alterssparen nicht versichert ist, muss das bisher angesparte Pensionskassenguthaben nicht der Auffangeinrichtung, sondern auf ein Freizügigkeitskonto einer Bank überwiesen werden.
Lohnt es sich, während der Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst anzunehmen? Die Antwort lautet: Ja. Dies gilt auch für den Fall, in welchem der Zwischenverdienst kleiner ausfällt als das Arbeitslosentaggeld. In solchen Fällen wird man nämlich eine Kompensationszahlung erhalten. Sie beträgt während mindestens 12 Monaten 80 oder 70 Prozent von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Der Zwischenverdienst plus die Kompensationszahlung wird höher sein als das Taggeld.
Ein zweiter Vorteil: Man erwirbt neue Beitragszeiten für eine neue Rahmenfrist. Ausnahmen: Der Zwischenverdienst entspringt einer selbstständigen Tätigkeit oder wird durch die Arbeitslosenversicherung finanziert.
Arbeitslose sind gegen Unfall versichert, nicht aber gegen Krankheit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Versicherungsschutz für Unfall noch für 30 Tage. Danach, während des Bezugs von Taggeldern, während Wartetagen und während Einstelltagen ist man obligatorisch bei der Suva versichert.
Möglich ist, dass bei ausstehenden Entscheiden der Arbeitslosenversicherung keine Versicherungsdeckung besteht. Für solche Fälle empfiehlt es sich, bei der Unfallversicherung des letzten Arbeitgebers eine Abredeversicherung abzuschliessen. Der Abschluss muss innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfinden und bewirkt eine Verlängerung des bestehenden Versicherungsschutzes für maximal 180 Tage.
Erschienen in der BZ am 16. Juni 2009